Verwertungsorientierter Rückbau.
Was bisher schon als Stand der Technik galt, wurde mit der Recycling-Baustoffverordnung verpflichtend: Jeder größere Abbruch und auch jede größere Sanierung haben als “verwertungsorientierter” Rückbau zu erfolgen. Es sind dabei noch vor dem eigentlichen Abbruch alle Materialien zu entfernen, die ein Recycling der anfallenden mineralischen Abfälle (Ziegelbruch, Betonabbruch, Bauschutt etc.) verhindern oder erschweren:
- Materialien, die Schadstoffe enthalten wie zB FCKW-haltige Dämmstoffe, gesundheitsgefährdende künstliche Mineralfasern, Teerpappe oder asbesthaltige Materialien,
- Materialien, die ein Recycling erheblich erschweren oder die bautechnischen Eigenschaften von Recycling-Baustoffen negativ beeinflussen wie zB gipshaltige Baustoffe wie Gipskartonplatten, Kork, Porenbeton, Holz, Glas, Kunststoff, Türen, Fenster etc.
Die genaue Durchführung des verwertungsorientierten Rückbaus ist in der ÖNORM B3151 “Rückbau von Gebäuden als Standardabbruchmethode” beschrieben, dabei sind die vorhandenen Schad- und Störstoffe im Vorfeld durch eine rückbaukundige Person zu ermitteln (“Schad- und Störstofferkundung”) und entsprechend zu dokumentieren. Vor dem eigentlichen Abbruch bzw. der Sanierung sind diese Stoffe nachweislich zu entfernen.
Im Zuge der Schad- und Störstofferkundung ist auch das Vorhandensein von Bauteilen zu dokumentieren, die wiederverwendet werden können, zB noch intakte Türen oder Fenster, Armaturen, Heizungsteile etc.
Die ÖNORM B3151 enthält verbindliche Formulare, die als Nachweis der korrekten Durchführung der Schad- und Störstofferkundung sowie des eigentlichen Rückbaus dienen. Die ÖNORM B3151 ist als Anhang zur Recycling-Baustoffverordnung über das Rechtsinformationssystem des Bundes (www.ris.gv.at) gratis beziehbar. Die Dokumentation ist mit den jeweiligen Abfällen dem Recycler zu übergeben und auch vom Bauherrn zumindest 7 Jahre aufzubewahren.
Bei Abbrüchen oder Sanierungen, bei denen insgesamt weniger als 750 t Abfälle anfallen (dies entspricht ca. 300 – 400 m³ je nach Schüttdichte; Bodenaushubmaterialien bzw. Abfälle aus einem eventuell anschließenden Neubau zählen dabei nicht dazu), ist keine Schad- und Störstofferkundung bzw. eine Dokumentation des Rückbaus verpflichtend durchzuführen. Hingewiesen wird, dass Recycling-Betriebe angeliefertes Abbruchmaterial, das nicht aus dem verwertungsorientierten Rückbau stammt, in der Regel nicht annehmen und dieses daher deponiert werden muss.
Der Bauherr kann entscheiden, ob es für ihn wirtschaftlich günstiger ist, eine Schad- und Störstofferkundung und einen verwertungsorientierten Rückbau vorzunehmen, oder die Materialien zu deponieren.
Es handelt sich hierbei um eine entgeltliche Einschaltung!