Landgeld
Achtung! Jedes Bundesland hat eigene Richtlinien. Weitere Infos unter Förderungen.
Anhand des Beispiels Oberösterreich möchten wir die wichtigsten Punkte veranschaulichen:
- Höhe des Landgeldes ist gebunden an Einkommensgrenzen
- 30 Jahre Laufzeit
- 20 Jahre Laufzeit (Fixverzinsung von 1 %)
- Einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 6 % des geförderten Hypothekardarlehens
- bei jedem Kind erhöht sich das Darlehen um ca. € 12.000,–
- bei barrierefreiem Bauen erhöht sich das Darlehen um ca. € 3.000,–
- bei verwendeten Öko–Dämmstoffen erhöht sich das Darlehen um ca. € 8.000,–
Variante Hypothekardarlehen mit variabler Verzinsung und 30-jähriger Laufzeit.
WICHTIG: Beispiel monatliche Rückzahlungsrate
Familie mit 2 Kindern, barrierefreies Niedrigenergiehaus
Darlehenshöhe € 77.000,–
1-5 Jahre 96 €/Monat
6-10 Jahre 192 €/Monat
11-15 Jahre 320 €/Monat
16-20 Jahre 421 €/Monat
21-30 Jahre 609 €/Monat
Um nicht in den letzten Jahren der Rückzahlung in finanzielle Schwierigkeiten zu gelangen, sollte man (in diesem Beispiel) von Anfang an ca. € 300,– im Monat einplanen.
Variante Hypothekardarlehen mit Fixverzinsung und 20-jähriger Laufzeit:
Beispiel monatliche Rückzahlungsrate
Familie mit 2 Kindern, barrierefreies Niedrigenergiehaus
Darlehenshöhe € 77.000,–
Die jährliche Rückzahlungsrate beträgt 5,53 % des ursprünglichen Darlehensbetrages.
Die monatliche Rückzahlungsrate errechnet sich wie folgt:
€ 77.000,– x 5,53 % = € 4.258,10 : 12 = € 354,85
Für die gesamte Laufzeit des Darlehens beträgt der Fixzinssatz für den Förderungsnehmer 1 % pro Jahr.
Nach Ablauf von 5 Jahren kann der Zinsenzuschuss für beide Varianten neu bemessen werden, wenn sich beispielsweise das Einkommen oder das Zinsniveau in der Zwischenzeit wesentlich geändert haben. Die Zinsenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.
Aus der Förderung erwachsen Ihnen nachstehende Verpflichtungen:
- Bezug des geförderten Eigenheims innerhalb 3 Jahren
- Nach spätestens 6 Monaten nach Bezug des geförderten Eigenheims, aufgabe sämtlicher anderer Wohnungen
- Widmungsgemäße Verwendung, das heißt das Wohnobjekt muss vom Förderungsnehmer selbst mit Hauptwohnsitz bewohnt werden. Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben.
Werden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, erfolgt die Einstellung bzw. Rückforderung der Zinsenzuschüsse!
(Quelle: Land Oberösterreich; Stand August 2017)