In Österreich ist der Berechtigungsumfang des Baumeistergewerbes in § 99 Abs 1 GewO (BGBl Nr. 194/1994 idgF) festgelegt und danach ist der Baumeister berechtigt Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen.
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In Österreich ist der Berechtigungsumfang des Baumeistergewerbes in § 99 Abs 1 GewO (BGBl Nr. 194/1994 idgF) festgelegt und danach ist der Baumeister berechtigt Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen.
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